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de-RSE-e.V._Satzung.md

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Satzung des de-RSE e.V.

Präambel

Forschungssoftware und ihre Entwicklung nimmt eine wichtige und zunehmend zentrale Rolle in der Wissenschaft ein. Die Förderung von Forschung in diesem Bereich sowie die Förderung der an Entwicklung von Forschungssoftware beteiligten Personen muss sich dabei notwendig in gleicher Weise entwickeln, damit wissenschaftliche Forschung weiterhin möglich ist. Eine solche Förderung bedarf eines offenen, inklusiven Rahmens, da Forschungssoftware und ihre Entwicklung über alle wissenschaftlichen Erfahrungsstufen, Fähigkeiten, sozialen, geschlechtlichen und anderen Faktoren hinaus wirkt. Diese Offenheit und Inklusivität ist wichtiges Merkmal von de-RSE e.V. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Genannten, unabhängig von der geschlechtlichen Identität.

Name, Sitz, Geschäftsjahr

i. Der Verein trägt den Namen de-RSE e.V. i. de-RSE hat seinen Sitz in Berlin. i. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg von Berlin eingetragen. i. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Gemeinnützigkeit

i. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. i. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. i. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Vereinszweck

i. Zwecke des Vereines sind die Förderung der Bildung und der Wissenschaft und Forschung im Bereich Forschungssoftware. i. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch - Bereitstellung von Foren und Organisation von Konferenzen, Workshops und anderen Veranstaltungen für den Austausch zwischen Informatikerinnen, Informatikern, Softwareentwicklern, Softwareentwicklerinnen, Research Software Engineers (RSEs), Wissenschaftlerinnen, Wissenschaftlern und der Öffentlichkeit - Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial und Veröffentlichung von Fachpublikationen zum Thema Forschungssoftware für Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen, RSEs, Wissenschaftsorganisationen, Forschungsförderer und die Öffentlichkeit

Mitgliedschaft und Beiträge

i. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. i. Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gemäß § 11 gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen verweigern. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung. i. Hat der Vorstand die Annahme der Beitrittserklärung abgelehnt, so kann die betroffene Person Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die daraufhin abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet. Die abgelehnte Person ist zu der betreffenden Sitzung einzuladen und anzuhören, nimmt an der Abstimmung aber nicht teil. i. Mit der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung und die Ordnungen von de-RSE e.V. an. i. Für eine ordentliche Mitgliedschaft von natürlichen und juristischen Personen in de-RSE e.V. sind Mitgliedsbeiträge zu leisten. Für eine Fördermitgliedschaft von natürlichen und juristischen Personen in de-RSE e.V. sind Mitgliedsbeiträge zu leisten. i. Die Höhe der Aufnahmegebühren und Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Beendigung der Mitgliedschaft

i. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Tod einer natürlichen Person oder durch Auflösung und Erlöschung von nicht natürlichen Personen. i. Der Austritt wird durch eine in Textform nach §11 abgegebene Willenserklärung gegenüber dem Vorstand erklärt. i. Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären. i. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt oder es den satzungsgemäßen Zielen des Vereins entgegenwirkt. i. Gegen den in Schriftform mitzuteilenden Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das betroffene Mitglied ist zu der betreffenden Sitzung einzuladen und anzuhören, nimmt an der Abstimmung aber nicht teil. Der ordentliche Rechtsweg bleibt unberührt.

Vereinsorgane

i. Die Organe des Vereins sind: - Die Mitgliederversammlung - Der Vorstand

Mitgliederversammlung

i. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, die nicht durch die Satzung oder die Geschäftsordnung einem anderen Organ übertragen wurden. i. Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung durch öffentliche Abstimmung getroffen. Auf Wunsch eines ordentlichen Mitglieds ist geheim abzustimmen. i. Jedes ordentliche Mitglied hat genau eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur durch persönliche Anwesenheit ausgeübt werden. Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. i. Die Mitgliederversammlung kann auf Wunsch eines ordentlichen Mitglieds in eine Internet-Konferenz übertragen werden. Durch Beschluss des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung vollständig als Internet-Konferenz durchgeführt werden. Mitglieder, die über einen geschützten Zugang an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen, werden als persönlich anwesend betrachtet. Näheres regelt die Geschäftsordnung. i. Anträge können von den Vereinsorganen und von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform nach §11 beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen an Anträgen vorzunehmen, wenn lediglich sprachliche oder redaktionelle Veränderungen vorgenommen werden (zum Beispiel Formatierung, Tippfehler oder Änderung von Satzzeichen) und die Anträge in ihrem Inhalt unverändert bestehen bleiben. Diese Änderungen bedürfen eines Vorstandsbeschlusses und müssen auf der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. i. Nur ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht können Wahlvorschläge einbringen. i. Zur Fassung eines Beschlusses ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. i. Die Untergrenze für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung beträgt 25% der ordentlichen Mitglieder. i. Ist die Mitgliederversammlung aufgrund mangelnder Teilnehmendenzahl nicht beschlussfähig, ist die darauf folgende ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ungeachtet der Teilnehmendenzahl beschlussfähig. i. Eine ordentliche Mitgliederversammlung, bezeichnet als Jahreshauptversammlung, wird einmal jährlich einberufen. i. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung umfasst unter anderem den Rechenschaftsbericht des Vorstands über die Vereinstätigkeit, den Rechenschaftsbericht der Schatzmeisterinnen bzw. -meister für das vorherige Geschäftsjahr, einen Bericht der Kassenprüfer bzw. -prüferinnen, und Neuwahlen (Vorstand, Kassenprüfer bzw. -prüferinnen). i. Zwei Personen werden zur Kassenprüferin bzw. zum Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie prüfen mindestens einmal jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres die Kassengeschäfte des Vereins und erstellen einen Prüfbericht. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüferinnen bzw. -prüfer die Entlastung der Schatzmeister bzw. -meisterinnen und des übrigen Vorstands. i. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn mindestens 25% der Mitglieder oder der Vorstand dies jeweils in Textform gemäß § 11 unter Angabe eines Grundes beantragen. Dem angegebenen Grund müssen die gewünschten Tagesordnungspunkte zu entnehmen sein; sie werden auf die Einladung übernommen. i. Dem Vorstand obliegt zu allen Mitgliederversammlungen die Festsetzung eines Termins und die rechtzeitige Einladung aller Mitglieder bis spätestens zwei Wochen vor dem von ihm festgesetzten Termin. Bei von den Mitgliedern beantragten Mitgliederversammlungen darf der Termin nicht mehr als zwölf Wochen nach dem Eingang des Antrags beim Vorstand liegen. i. Der Vorstand kann die Einladungen in Textform nach §11 zustellen, muss jedoch eine Kopie auf dem Postweg zustellen, falls das Mitglied den Wunsch dazu in Textform nach §11 angemeldet hat. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus. i. In der Einladung werden die Tagesordnungspunkte sowie weitere nötige Informationen bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung kann per Beschluss die Tagesordnung verändern. i. Berichte können auch in Textform gemäß §11 vorgelegt werden. i. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und der bzw. dem Schriftführenden zu unterzeichnen ist. Das Versammlungsprotokoll ist innerhalb von 14 Tagen allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.

Vereinsvorstand

i. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorstandsvorsitz, der stellvertretende Vorstandsvorsitz, der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin, die stellvertretende Schatzmeisterin bzw. der stellvertretende Schatzmeister, der bzw. die Schriftführende sowie die bzw. der stellvertretende Schriftführende. i. Die Mitglieder des Vorstands sind einzeln berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten. i. In Abweichung zu der Regelung in Absatz 2 erfolgt zwingend bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 500 und bis einschließlich 3000 EUR die Vertretung durch zwei Mitglieder des Vorstands und bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 3000 EUR die Vertretung durch vier Mitglieder des Vorstands. i. Wählbar als Vorstandsmitglieder sind alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. i. Die Schatzmeister bzw. -meisterinnen überwachen die Haushaltsführung und verwalten das Vermögen des Vereins. Näheres regelt die Geschäftsordnung. i. Vorstandsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. i. Bei Rücktritt oder andauernder Ausübungsunfähigkeit eines Vorstandsmitglieds ist der gesamte Vorstand neu zu wählen. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands ist der bisherige Vorstand zur bestmöglichen Wahrnehmung seiner Aufgaben verpflichtet. i. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Sie werden von der Mitgliederversammlung aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins gewählt. Es werden nacheinander Vorstandsvorsitz, stellvertretender Vorstandsvorsitz, Schatzmeister bzw. -meisterin, stellvertretende Schatzmeisterin bzw. stellvertretender Schatzmeister, Schriftführende und stellvertretende Schriftführende gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind. i. Eine kandidierende Person ist gewählt, wenn sie die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, die nicht ungültig oder Stimmenthaltungen sind (einfache Mehrheit). Erreichen keine der Kandidierenden im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidierenden statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei gleicher Stimmenzahl in der Stichwahl kann auf Antrag der Mitgliederversammlung ein dritter Wahlgang durchgeführt werden, bei dem alle ursprünglich kandidierenden Personen zu Wahl stehen und die Person mit den meisten Stimmen gewinnt (relative Mehrheit). Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählte Person das Amt angenommen hat. i. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen. i. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen, deren Rahmen von der Geschäftsordnung festgelegt wird. i. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandssitzungen werden von der bzw. dem Schriftführenden in Textform gemäß § 11 einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. i. Jedes Vorstandsmitglied hat bei Abstimmungen des Vorstands eine Stimme. Bei diesen Abstimmungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen nötig. i. Über die Beschlüsse des Vorstands sind Protokolle anzufertigen, die von der bzw. dem Schriftführenden unterzeichnet werden. Mitgliedern muss auf Anfrage Einsicht in die Protokolle gewährt werden.

Satzungs- und Geschäftsordnungsänderung

i. Über Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beigefügt worden war. i. Für Satzungs- oder Geschäftsordnungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln in der Mitgliederversammlung erforderlich. i. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. i. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungs- oder Geschäftsordnungsänderungen vorzunehmen, wenn lediglich sprachliche oder redaktionelle Veränderungen vorgenommen werden (zum Beispiel Formatierung, Tippfehler oder Änderung von Satzzeichen) und die Satzung in ihrem Inhalt unverändert bestehen bleibt. Diese Änderungen bedürfen eines Vorstandsbeschlusses und müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. i. Dringlichkeitsanträge nach § 7.v auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

Vereinsauflösung und gemeinnützige Vermögensbildung

i. Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln beschlossen werden. Die Abstimmung ist nur möglich, wenn auf der Einladung zur Mitgliederversammlung als einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins angekündigt wurde und mindestens drei Viertel der Mitglieder vertreten sind. Ist die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht vertreten, so ist die Mitgliederversammlung erneut einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. i. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die "Free Software Foundation Europe e.V.", die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. i. Der Grundsatz der Vermögensbindung ist bei der Fassung von Beschlüssen über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens zwingend zu erfüllen.

Textform

i. Die Textform entspricht §126b BGB. Die Geschäftsordnung bestimmt Anforderungen und Zustellwege derartiger Dokumente.

Berlin, den 07.01.2019